Mach das Spiel nicht länger mit !

Geldspielautomaten in Spielhallen und gastronomischen Betrieben

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Diese Geldspielautomaten werden nicht als Glücksspiele bezeichnet und unterliegen dem Bereich des Gewerberechtes. Das besondere Problem liegt deshalb darin, dass diese „Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit“, die als harmlose „Groschengräber“ in den 60er und 70er Jahren entstanden sind, seit den 80er Jahren von der Automatenindustrie zu Geräten mit hoher Suchtgefahr entwickelt wurden. Diese Gerätegeneration ist in ihrem Suchtrisiko mit den Glückspielautomaten in staatlichen Spielcasinos gleichzusetzen.

Sie vereinen viele Komponenten des Suchpotenzials auf sich:

  • Hohe Ereignisfrequenz: die Vorgaben der Spielverordnung von 5 Sekunden pro Spiel werden durch die Umwandlung von Geldeinsätzen in Spielpunkte unterlaufen und damit Spielsequenzen unterhalb von 5 sec. erreicht.
    Durch die die 6. Novellierung der SpielVO zum November 2014 wird zukünftig das Punktespiel untersagt.
  • Aktive Einbeziehung des Spielers durch Start-, Stopp- und Risikotasten.
  • Hohe Gewinnanreize durch Unterlaufen der gesetzlichen Vorgaben bei bestimmten Geräten: dort sind Einsätze im Gegenwert von bis zu 2,- € und mehr sowie Gewinne im Gegenwert von bis zu 10.000,- € möglich (Meyer 2010).
  • Umwandlung der Geldeinsätze und Gewinne auf ein Punktekonto und umgekehrt.
    (1 Cent = 1 Punkt): damit wird der Geldwert vom Spieler nicht mehr adäquat wahrgenommen. (Änderung durch die 6. Novellierung der SpielVO)
  • Schließlich sind diese Geldspielautomaten in Spielhallen – im Gegensatz zu den Automaten in den staatlichen Casinos – frei zugänglich ab einem Alter von 18 Jahren.
    In der Gastronomie gibt es de facto kaum Alterskontrollen an den Automaten.
    Dies macht sie für Risikogruppen – und hierzu gehören auch Jugendliche – besonders gefährlich.

Aus verschiedenen Studien ist bekannt, dass mindestens 75% der Glücksspielsüchtigen, die Hilfe in einer Beratungsstelle suchen, Automatenspieler sind.